Die häufigste Annahme ist falsch: die Haushaltsversicherung zahlt den Schlüsseldienst nicht automatisch. Sie zahlt nach einem Einbruch, sie zahlt mit Schlüsselschutz-Klausel, aber sie zahlt nicht, wenn Sie nur ausgesperrt sind. Hier der Überblick, wer wofür aufkommt.
Kurz gefasst
- Muss die Polizei immer gerufen werden, wenn der Schlüsseldienst kommt? Nein, nur bei Einbruch oder Einbruchsversuch. Bei reiner Aussperrung oder Präventivaustausch ist das keine Polizeisache.
- Zahlt die Versicherung, wenn ich dem Schlüsseldienst freiwillig mehr bezahlt habe als vereinbart? Nein. Die Versicherung zahlt nur, was angemessen und nötig war. Überhöhte Rechnungen gehen zu Ihren Lasten - reklamieren Sie vorher bei der Arbeiterkammer.
- Deckt die Rechtsschutzversicherung Streit mit dem Schlüsseldienst? Meistens ja, wenn die Höhe des Streitwerts im Versicherungsschutz liegt. Prüfen Sie Ihre Police oder fragen Sie beim Versicherer nach.
Der Regelfall: Aussperrung ohne weitere Ursache
Wenn Sie sich schlicht aussperren - Tür zugefallen, Schlüssel drinnen - zahlt keine Standardversicherung. Das ist ein persönliches Missgeschick, keine Schadenursache.
Ausnahme: Sie haben eine Schlüsselschutz-Klausel in der Haushaltsversicherung. Diese deckt üblicherweise:
- Kosten der Türöffnung (bis zu einer gewissen Obergrenze, oft 200-500 Euro)
- Kosten für neuen Zylinder bei Schlüsselverlust
- Kosten für neue Schlüssel
Die Klausel kostet wenige Euro pro Jahr und ist bei den meisten Anbietern optional hinzubuchbar. Prüfen Sie Ihre Polizze - falls Sie nicht eingeschlossen ist, lohnt sich die Nachbestellung.
Einbruch und Einbruchsversuch - was gedeckt ist
Bei einem dokumentierten Einbruch (Schaden an der Tür, Polizeianzeige) übernimmt die Haushaltsversicherung:
- Sofortöffnung und Sicherung der Tür
- Austausch des Zylinders - meist inkl. Sicherheitszylinder bis zu einer bestimmten Obergrenze
- Reparatur der Tür (Rahmen, Beschlag, Schloss)
- Entwendung von Schlüsseln und darauf folgender Schlossaustausch, wenn Schlüssel mitgenommen wurden
Wichtig: Polizeianzeige ist meist Voraussetzung. Die Rechnung des Schlüsseldienstes muss ordnungsgemäss ausgestellt sein (Firmenname, UID, detaillierte Positionen).
Schlüsselverlust mit Schlüsselschutz-Klausel
Ein verlorener Schlüssel ist ein eigener Versicherungsfall, wenn Sie die Klausel haben:
- Schaden melden - bei der Versicherung sofort, spätestens innerhalb von 48 Stunden
- Verlust dokumentieren - wann, wo (ungefähr), unter welchen Umständen
- Zylinder auf Empfehlung der Versicherung tauschen - viele Policen verlangen das als Schadenminderung
- Rechnung einreichen - die Versicherung zahlt direkt an den Schlüsseldienst oder erstattet Ihnen
Mietwohnungen - wer trägt die Kosten?
Wenn Sie als Mieter Schäden verursachen
Der Mieter zahlt. Punkt. Eine eigene Aussperrung, ein abgebrochener Schlüssel, ein verlorener Schlüssel - das sind alles Kosten des Mieters.
Wenn das Schloss durch normalen Verschleiss kaputt geht
Der Vermieter zahlt. Nach § 3 MRG trägt der Vermieter die "ordnungsgemässe Instandhaltung". Ein Schloss, das einfach nach 20 Jahren Nutzung den Dienst versagt, fällt darunter.
Nach einem Einbruch in der Mietwohnung
In den meisten Fällen teilen sich Vermieter (Schaden am Schloss und Tür) und Haushaltsversicherung des Mieters (Ersatz für gestohlenes Inventar) die Kosten. Wichtig: beide Versicherungen zeitnah informieren.
Schlüsselübergabe bei Auszug
Wenn Sie den Zylinder während der Mietzeit selbst getauscht haben, können Sie den originalen Zylinder wieder einbauen oder den neuen gegen Einverständnis überlassen. Sinnvoll: alle Massnahmen am Schloss schriftlich mit dem Vermieter vereinbaren.
Die Schadensmeldung - so machen Sie es richtig
- Sofort handeln - bei Einbruch: Polizei rufen, Schaden sichern, Fotos machen
- Versicherung telefonisch informieren - am selben oder nächsten Werktag
- Schadenmeldung online oder schriftlich einreichen - je nach Versicherer innerhalb 1-7 Tagen
- Rechnungen sammeln: Schlüsseldienst, eventuell Schlüsselnachbestellung, Handwerker für Türreparatur
- Originalunterlagen mit der Versicherung absprechen: will sie Originale oder reichen Scans?
- Aufbewahrungspflicht: Rechnungen mindestens sieben Jahre (steuerlich und für Reklamationen)